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Melker Reform
In der 2. Hälfte des 15. Jh.s vom Melk aus auf den gesamten süddeutsch-österreichischen Raum wirkende Neuordnung des benediktinischen Klosterlebens, insbesondere der Liturgie. Die Devise Ut mens nostra concordet voci nostrae“ (Regula Benedicti 19,7) könnte über allen Bemühungen stehen, die Musikpflege den Bestimmungen anzupassen, die in den Consuetudines Sublacenses/Mellicenses festgehalten wurden. Man versuchte die römische Choraltradition umzusetzen, da man auch in sacro Specu und Subiaco/I die römischen Bräuche pflegte. Deshalb hatten weder die zisterziensischen und dominikanischen Singweisen noch später die Editio Medicea (Choralreform) eine Chance, sich durchzusetzen. Das Melker Caeremoniale von 1460 unterteilte den Tag minutiös, besonderes Anliegen war dabei, die Zusatz- und Sonderoffizien (Stiftungsmessen) zu reduzieren bzw. zumindest in den Bereich der „Privatmessen“, die für jeden Priestermönch neben der Konventmesse ebenfalls vorgesehen waren, zu verlegen. Aber schon davor hatte sich Johannes Schlitpacher v. Weilheim in seinen Avisamenta Ettalensia, die er anlässlich seines Visitations- und Reformaufenthaltes 1442 niedergeschrieben hat, in insgesamt 51 Abschnitten mit der Gestaltung der Liturgie beschäftigt. In der Praxis regularis vitae aus dem Jahr 1451 befasste er sich nochmals intensiv, wenn auch kürzer, mit Bestimmungen für die Liturgie. Im Text aus Ettal/D reduziert er die Zahl der Prozessionen und der Sequenzen auf die wichtigen Feste im Kirchenjahr (Ostern, Pfingsten, Fronleichnam, Allerseelen und die übrigen wichtigen Feste). In der Praxis regularis vitae verweist er für diese Fragen überhaupt auf den Text, den er als die „Pharetra“ bezeichnet, jenes Buch, in dem alle für die Liturgie nötigen Vorschriften gesammelt seien. Die Consuetudines Mellicenses jedenfalls bringen das Anliegen der Protagonisten der M. R. (Martin v. Senging, Johannes v. Speyer, Johannes Schlitpacher und der Wiener Schottenabt Martin v. Leibitz), das ihrer Meinung nach überladene Chorgebet zu kürzen, deutlich zum Ausdruck. Tenor der Bestimmungen war, die Gesänge auf ihre ursprüngliche Form (auf jene, die man für die älteste hielt) zurückzuführen, um dem Ideal Benedikts möglichst nahe zu kommen. Daraus ist auch die Forderung, den Usus aus Subiaco zu übernehmen, zu verstehen. Ebenso wurde der „modus intonandi“ genauest festgelegt, um v. a. die Verwendung allzu reicher, mit Melismen ausgestatteter Melodien, zu verhindern. Auf beiden Seiten des Chores sollte ein Cantor die Melodieführung des Psalmodierens (Psalm) prüfen und notfalls modifizierend eingreifen. Keiner jedenfalls sollte sich durch zu lautes, zu hohes oder zu tiefes Singen aus dem Chor herausheben. Waren die Richtlinien für das Chorgebet (Offizium) äußerst rigide, so sah man in der Messfeier doch etwas größeren Freiraum für die musikalischen Formen; so gestatteten die Reformer etwa den Gebrauch der Orgel als Begleitinstrument mit freier Stimmführung bis zum Evangelium; danach durfte sie lediglich als stimmbegleitendes Instrument eingesetzt werden. Allerdings geht dies nicht aus den Caeremoniae Mellicenses selbst hervor, sondern nur aus erhaltenen Handschriften und Fragmenten.
Literatur
J. F. Angerer, Die liturgisch-musikalische Erneuerung der M. R. 1974; J. Angerer, Lat. und dt. Gesänge aus der Zeit der M. R. 1979; A. Groiss, Spätmittelalterliche Lebensformen der Benediktiner von der Melker Observanz vor dem Hintergrund ihrer Bräuche 1999; M. Niederkorn-Bruck in MIÖG 100 (1992); M. Niederkorn-Bruck, Die M. R. im Spiegel der Visitationen 1994.

Autor*innen
Meta Niederkorn
Letzte inhaltliche Änderung
14.3.2004
Empfohlene Zitierweise
Meta Niederkorn, Art. „Melker Reform‟, in: Oesterreichisches Musiklexikon online, begr. von Rudolf Flotzinger, hg. von Barbara Boisits (letzte inhaltliche Änderung: 14.3.2004, abgerufen am ), https://dx.doi.org/10.1553/0x00021e25
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