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Reichsmusikkammer (RMK)
Organisatorischer Bestandteil der am 22.9.1933 per Gesetz in Deutschland gegründeten Reichskulturkammer (RKK). Weitere Bestandteile waren die Reichskammern für Schrifttum, Presse, Rundfunk, Theater, Film und bildende Künste. Die Mitgliedschaft in diesen Kammern war für die Kulturschaffenden der jeweiligen Sparten verpflichtend, die Ablehnung der Mitgliedschaft seitens der Kammer bedeutete praktisch Berufsverbot. Als Vorsitzender der Reichskulturkammer fungierte der Propagandaminister Joseph Goebbels. Die Kammerorganisation ermöglichte eine weitgehende Kontrolle der Zwangsmitglieder, ist damit also Ausdruck des totalitären Anspruchs der nationalsozialistischen Kulturpolitik.

Die deutliche Tendenz zur Überorganisation lässt sich sowohl im Dachverband wie auch im Subverband RMK anschaulich machen. Selbst gemeinsam mit den anderen Spartenkammern zunächst den geschäftsführenden Reichskulturwaltern, weiters dem Staatssekretär (funktionell RKK-Vizepräsident), letztlich dem präsidierenden Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda untergeordnet, zeigt die RMK v. a. im Hinblick auf die angewandten Gliederungskategorien, die Erfassung sämtlicher beruflich Musizierender in den sog. Reichsfachschaften betreffend, einerseits auffällige Inkonsequenzen, andererseits Mehrfachzuordnungen. Dies betrifft beispielsweise besonders die zweite „Pflegschaft“ für „Ensemble- und freistehende Musiker“, in der sich laut oftmals veröffentlichtem Organogramm neben „Kapellenleitern“ noch finden (sollten): „Mikrophon-Musiker“, „Varieté und Kabarett“, „Unterhaltungsstätten- und Tanzmusiker“ sowie „freistehende Musiker“. Neben diesen vorprogrammierten Konfusionsproduzenten entpuppte sich namentlich die Kommunikation mit regionalen Institutionen (nach Gauen geordnet waren die Regionen einerseits Teil der Landesmusikerschaften der Reichsmusikerschaft, andererseits gab es spezielle nebengeordnete Verbindungsbehörden zu den Regionen und die „Gau-Obleute“ waren ihrerseits als „Großer Rat“ gemeinsam mit dem renommierte Persönlichkeiten des Musiklebens beinhaltenden „Führerrat“ Teil des Berufsstands der Deutschen Komponisten) als Quell andauernder Rivalitäten und führte zu gigantischem bürokratischen Aufwand.

Nach dem „Anschluss" Österreichs wurden mit 11.6.1938 per Verordnung des Reichspropagandaministeriums „alle Musikschaffenden im Land Österreich" zur Mitgliedschaft in der RMK verpflichtet, nachdem die Musikagenden zuvor im Rahmen der schon am 12.3. installierten provisorischen Landeskulturkammer (Leitung: Hermann Stuppäck) resortiert hatten. Die Erbringung des Ariernachweises war mit 30.9.1938 terminisiert. Der 1927 gegründete Steirische Tonkünstlerbund wurde ebenfalls 1938 als Kameradschaft Steirischer Künstler und Kunstfreunde in die RMK übergeführt. Die Wiener Ortsorganisation der RMK in der Währinger Straße 6–8 (Wien IX) dürfte sich in erster Linie auf die im engeren Sinn organisatorischen Aufgaben (u. a. Abwicklung der Mitgliedschaften inkl. der Mitgliedsbeiträge, Zulassungswesen) beschränkt haben. Von tatsächlicher inhaltlicher und programmatischer Relevanz war das Amt des Reichsstatthalters, namentlich der dort angesiedelte Musikreferent W. Thomas, dessen Aktivitäten maßgeblich zur vieldiskutierten Spezifik des Wiener Musiklebens während der NS-Zeit (Mozartwoche des Deutschen Reiches 1941, Woche der zeitgenössischen Musik 1942, Richard Strauss Woche 1944 etc.) beigetragen haben.


Literatur
J. Wulf, Musik im Dritten Reich 1963, 119ff; G. Botz, Wien vom Anschluss zum Krieg 1978; V. Dahm in Vierteljahreshefte f. Zeitgesch. 34 (1986); U. Jensen in W. Benz et al. (Hg.), Enzyklopädie des Nationalsozialismus 1997 [Reichskulturkammer].

Autor*innen
Christian Glanz
Letzte inhaltliche Änderung
15.5.2005
Empfohlene Zitierweise
Christian Glanz, Art. „Reichsmusikkammer (RMK)‟, in: Oesterreichisches Musiklexikon online, begr. von Rudolf Flotzinger, hg. von Barbara Boisits (letzte inhaltliche Änderung: 15.5.2005, abgerufen am ), https://dx.doi.org/10.1553/0x0001deb2
Dieser Text wird unter der Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 AT zur Verfügung gestellt. Das Bild-, Film- und Tonmaterial unterliegt abweichenden Bestimmungen; Angaben zu den Urheberrechten finden sich direkt bei den jeweiligen Medien.

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10.1553/0x0001deb2
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