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Urheberrecht
Dem Urheber/der Urheberin eines Werkes aus Kunst und Wissenschaft ausschließlich zustehendes, gesetzlich geschütztes Recht auf Nutzung, Weiterverbreitung und Veröffentlichung des Werkes im weitesten Sinne; Schutz geistigen Eigentums. Das Bemühen der Komponisten um ihre Autorenrechte setzte bereits in der Renaissance ein. Zunächst ging es primär um die Wahrung des Persönlichkeitsrechtes, was dazu führte, dass Komponisten ihren Namen ganz bewusst auf Musikhandschriften setzten, was im Mittelalter nur vereinzelt vorgekommen war. Mit Aufkommen des Notendrucks erhielten die Verwertungsrechte vermehrt wirtschaftliche Bedeutung, diese wurden aber primär den Druckern bzw. Verlegern zugestanden, die somit die Hauptnutznießer aus der Vervielfältigung des Notenmaterials waren. An diesem Geschäft waren die Komponisten höchstens durch ein (in der Regel einmaliges) Autorenhonorar beteiligt, außer sie traten als Selbst- bzw. Kommissionsverleger auf. Weitere Einkunftsmöglichkeiten bestanden in der Widmung von Werken an hochgestellte Persönlichkeiten bzw. in Zuwendungen durch Mäzene. Vor unbefugten Nachdrucken, die die Komponisten in gleicher Weise wie ihre Drucker/Verleger schädigten, schützten Autoren- bzw. Druck-Privilegien der Landesherren, die aber naturgemäß nur regionale Gültigkeit und Wirkung hatten. Häufig war allerdings ein höfisches Anstellungsverhältnis mit dem Verbot einer Druckveröffentlichung oder Weitergabe von Noten verbunden (so noch 1761 bei J. Haydn).

Während die Komponisten bereits frühzeitig für ihre U.e eintraten, hinkte die Rechtspflege hinterher. Dies hing mit deren Ausrichtung am römischen Rechtsdenken zusammen, das sachgegenständlich orientiert war und den Begriff des „geistigen“ Eigentums nicht kannte. Dieser kam erst im 18. Jh. mit dem naturrechtlichen Denken der Aufklärung auf, berücksichtigte aber zunächst wiederum mehr die Interessen der Drucker und Verleger als jene der Komponisten, die oft, auch wenn sie erfolgreich waren, leer ausgingen und v. a. im Alter oft in ihrer Existenz bedroht waren (z. B. F. Kauer). Gegen dieses Unrecht versuchten sich die Komponisten zu wehren. 1827 wurde etwa der Frankfurter Bundesversammlung ein Reglement gegen den Nachstich von Musikalien übergeben, das von J. N. Hummel ausgearbeitet und u. a. von L. v. Beethoven befürwortet worden war.

Das erste österreichische U. war das kaiserliche Patent von 1846, das zwar das Werk als geistiges Eigentum des Urhebers ausdrücklich anerkannte, aber dennoch unzureichenden Schutz bot, da z. B. der Komponist das Recht über die öffentliche Aufführung seiner Werke nur so lange besaß, als diese nicht im Druck veröffentlicht waren. 1859 wurde diese Beschränkung aufgehoben. 1895 wurde ein neues Gesetz erlassen, das u. a. eine Schutzfrist für 30 Jahre nach dem Tod des Urhebers vorsah. Die Bestimmungen dieses Gesetzes blieben aber weit hinter jenen des etwas jüngeren deutschen U.s-Gesetzes von 1901 zurück, an dessen Zustandekommen R. Strauss große Verdienste hatte, v. a. aber hinter der zum internationalen Schutz des U.s 1886 vereinbarten Berner Convention (seither mehrere Revisionen, aktuelle Fassung von 2004), der Österreich-Ungarn lange Zeit nicht beitrat. Der dadurch verursachte mangelnde U.s-Schutz in Österreich führte dazu, dass viele Schriftsteller und Komponisten zum Schaden der einheimischen Verlagsindustrie sich einen ausländischen Verlag suchten. Blieben sie bei einem österreichischen Verlag, konnten ihre Werke in jenen Ländern, mit denen Österreich-Ungarn keinen Vertrag abgeschlossen hatte, ungestraft nachgedruckt werden. Gerade auf dem Gebiet der populären Operette und Unterhaltungsmusik entging den österreichischen Komponisten und Verlegern auf diese Weise ein Vermögen. Letztere behalfen sich mitunter durch Gründung von Zweigniederlassungen im Ausland. Erst 1920 wurde das Gesetz von 1895 novelliert, und Österreich trat unter dem Druck der Bestimmungen von St. Germain/F der Berner Convention bei. 1936 folgte ein neues Bundesgesetz über das U. an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, das aber nach dem „Anschluss“ 1938 durch das deutsche U.s-Gesetz ersetzt wurde und erst wieder nach Ende des Zweiten Weltkriegs Gültigkeit erlangte.

Das heutige (2006) österreichische U.s-Gesetz basiert noch immer auf jenem von 1936 (letzte Novelle 2005). Es schützt ideell wie wirtschaftlich u. a. Werke von Literatur, bildender Kunst, Film und Musik, aber auch der Wissenschaft, sofern sie „eigentümlich geistige Schöpfungen“, d. h. Originalwerke oder Bearbeitungen sind. Neue Urheberansprüche ergeben sich aus der technischen Entwicklung (Rundfunk und Fernsehen, Film, Tonträger). Beschränkungen des U.s gibt es z. B. durch sog. freie Werknutzungsrechte (etwa Kopien zum eigenen Gebrauch). Die Schutzfrist endet normalerweise 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei Filmen nach 50 Jahren. Verwertungsgesellschaften ( AKM, Austro mechana , Staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft ) heben bei den Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke Gebühren ein und verteilen diese an ihre Mitglieder oder wahren die Leistungsschutzrechte ausübender Künstler (Österreichische Interpretengesellschaft ). Mit dem Verwertungsgesellschaftengesetz von 2005 wurde zur wirkungsvolleren staatlichen Aufsicht eine Aufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Das U. agiert heute in einem komplexen Spannungsfeld zwischen den Interessen der Urheber, der Konsumenten und der Musikindustrie.


Literatur
R. Dittrich (Hg.), Österr. u. internationales U. 42004; W. Dillenz/D. Gutman, Praxiskommentar zum österr. U. u. Verwertungsgesellschaftenrecht 22004; H. Pohlmann, Die Frühgesch. des musikalischen U.s (ca. 1400–1800), 1962; M. G. Hall, Österr. Verlagsgesch. 1918–1938, 1985; C. Junker, Die Berner Convention zum Schutze der Werke der Litteratur u. Kunst u. Österreich-Ungarn 1900; S. Gerhartl, „Vogelfrei“ – Die österr. Lösung der U.s-Frage in der 2. Hälfte des 19. Jh.s oder Warum es Österreich unterließ, seine Autoren zu schützen, Dipl.arb. Wien 1995; J. Vesque de P., Das musikal. Autorrecht – eine juristisch-musicalische Abhandlung 1864; E. Schulze, U. in der Musik 51981; M. Finkentey (Hg.), Hb. f. Musikschaffende 1998; MGG 9 (1998); NGroveD 6 (2001) [Copyright]; Riemann 1967; ÖL 1995.

Autor*innen
Barbara Boisits
Letzte inhaltliche Änderung
15.5.2006
Empfohlene Zitierweise
Barbara Boisits, Art. „Urheberrecht‟, in: Oesterreichisches Musiklexikon online, begr. von Rudolf Flotzinger, hg. von Barbara Boisits (letzte inhaltliche Änderung: 15.5.2006, abgerufen am ), https://dx.doi.org/10.1553/0x0001e55c
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