Während die Komponisten bereits frühzeitig für ihre U.e eintraten, hinkte die Rechtspflege hinterher. Dies hing mit deren Ausrichtung am römischen Rechtsdenken zusammen, das sachgegenständlich orientiert war und den Begriff des âgeistigenâ Eigentums nicht kannte. Dieser kam erst im 18. Jh. mit dem naturrechtlichen Denken der Aufklärung auf, berücksichtigte aber zunächst wiederum mehr die Interessen der Drucker und Verleger als jene der Komponisten, die oft, auch wenn sie erfolgreich waren, leer ausgingen und v. a. im Alter oft in ihrer Existenz bedroht waren (z. B. F. Kauer). Gegen dieses Unrecht versuchten sich die Komponisten zu wehren. 1827 wurde etwa der Frankfurter Bundesversammlung ein Reglement gegen den Nachstich von Musikalien übergeben, das von J. N. Hummel ausgearbeitet und u. a. von L. v. Beethoven befürwortet worden war.
Das erste österreichische U. war das kaiserliche Patent von 1846, das zwar das Werk als geistiges Eigentum des Urhebers ausdrücklich anerkannte, aber dennoch unzureichenden Schutz bot, da z. B. der Komponist das Recht über die öffentliche Aufführung seiner Werke nur so lange besaÃ, als diese nicht im Druck veröffentlicht waren. 1859 wurde diese Beschränkung aufgehoben. 1895 wurde ein neues Gesetz erlassen, das u. a. eine Schutzfrist für 30 Jahre nach dem Tod des Urhebers vorsah. Die Bestimmungen dieses Gesetzes blieben aber weit hinter jenen des etwas jüngeren deutschen U.s-Gesetzes von 1901 zurück, an dessen Zustandekommen R. Strauss groÃe Verdienste hatte, v. a. aber hinter der zum internationalen Schutz des U.s 1886 vereinbarten Berner Convention (seither mehrere Revisionen, aktuelle Fassung von 2004), der Ãsterreich-Ungarn lange Zeit nicht beitrat. Der dadurch verursachte mangelnde U.s-Schutz in Ãsterreich führte dazu, dass viele Schriftsteller und Komponisten zum Schaden der einheimischen Verlagsindustrie sich einen ausländischen Verlag suchten. Blieben sie bei einem österreichischen Verlag, konnten ihre Werke in jenen Ländern, mit denen Ãsterreich-Ungarn keinen Vertrag abgeschlossen hatte, ungestraft nachgedruckt werden. Gerade auf dem Gebiet der populären Operette und Unterhaltungsmusik entging den österreichischen Komponisten und Verlegern auf diese Weise ein Vermögen. Letztere behalfen sich mitunter durch Gründung von Zweigniederlassungen im Ausland. Erst 1920 wurde das Gesetz von 1895 novelliert, und Ãsterreich trat unter dem Druck der Bestimmungen von St. Germain/F der Berner Convention bei. 1936 folgte ein neues Bundesgesetz über das U. an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, das aber nach dem âAnschlussâ 1938 durch das deutsche U.s-Gesetz ersetzt wurde und erst wieder nach Ende des Zweiten Weltkriegs Gültigkeit erlangte.
Das heutige (2006) österreichische U.s-Gesetz basiert noch immer auf jenem von 1936 (letzte Novelle 2005). Es schützt ideell wie wirtschaftlich u. a. Werke von Literatur, bildender Kunst, Film und Musik, aber auch der Wissenschaft, sofern sie âeigentümlich geistige Schöpfungenâ, d. h. Originalwerke oder Bearbeitungen sind. Neue Urheberansprüche ergeben sich aus der technischen Entwicklung (Rundfunk und Fernsehen, Film, Tonträger). Beschränkungen des U.s gibt es z. B. durch sog. freie Werknutzungsrechte (etwa Kopien zum eigenen Gebrauch). Die Schutzfrist endet normalerweise 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei Filmen nach 50 Jahren. Verwertungsgesellschaften ( AKM, Austro mechana , Staatlich genehmigte Literarische Verwertungsgesellschaft ) heben bei den Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke Gebühren ein und verteilen diese an ihre Mitglieder oder wahren die Leistungsschutzrechte ausübender Künstler (Ãsterreichische Interpretengesellschaft ). Mit dem Verwertungsgesellschaftengesetz von 2005 wurde zur wirkungsvolleren staatlichen Aufsicht eine Aufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Das U. agiert heute in einem komplexen Spannungsfeld zwischen den Interessen der Urheber, der Konsumenten und der Musikindustrie.
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